Rechnung vom Handwerker: Abzocke vermeiden thinkstockphotos.com
  • 13. Juli 2017
  • Redaktion

Rechnung vom Handwerker: Abzocke vermeiden

Wenn die Heizung im Winter ausfällt oder das Abflussrohr verstopft ist, hilft meist nur noch der Anruf beim Handwerker. Beim Anblick der oftmals viel zu hohen Rechnung wird allerdings manch ein Kunde blass. Wie viel Handwerker tatsächlich verlangen dürfen und ob man sich die horrenden Preise einfach gefallen lassen muss, klärt Markus Mingers, Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer.

Mit welchen Kosten ist beim Notdienst zu rechnen?

„Bei einem Nacht- oder Wochenendeinsatz können Notdienste einen Zuschlag verlangen. Dieser darf bis zu 70 Prozent, aber nicht mehr betragen und gilt ausschließlich für den Lohn.“, so Mingers zur Bezahlung. Empfehlenswert ist es die genauen Kosten vorab telefonisch zu klären, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. „Wenn der Schaden gar nicht oder nur provisorisch behoben wird, muss nichts gezahlt werden.“

Welche Preise können Schlüsseldienste verlangen?

„Der maximale Preis für Anfahrt und Türöffnung durch den Schlüsseldienst darf 100 Euro nicht überschreiten. Sollte der Preis um mehr als das Doppelte darüber liegen, ist dies Wucher“, stellt der Rechtsanwalt klar. Viele Handwerker wollen gleich das ganze Schloss austauschen – dies ist in den meisten Fällen allerdings nicht nötig und der Kunde sollte sich folglich nicht darauf einlassen.

Wann kann ich die Zahlung verweigern?

Wurden falsche Posten berechnet, steht es dem Kunden frei, die zu hohe Rechnung nicht zu zahlen. „Die beauftragte Firma steht in der Pflicht zu beweisen, dass die Höhe der Rechnung angemessen ist.“, betont Mingers. Monteure werden nie vor Ort bezahlt, Barzahlung ist nicht erlaubt. Werden bewegliche Gegenstände repariert, darf der Handwerker diese behalten, bis die Rechnung beglichen ist.

Was tun im Falle eines Mangels?

Es kommt immer wieder vor, dass eine Handwerksleistung nicht zufrie-denstellend erledigt wird. „Der Kunde sollte sich nicht auf mündliche Versprechungen verlassen, sondern darauf bestehen, dass die Mängel und ihre Beseitigung im Abnahmeprotokoll detailliert festgehalten werden.“, rät Rechtsexperte Mingers. „In jedem Fall steht ihm eine Nachbesserung zu.“

Mehr Infos: www.mingers-kreuzer.de